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30.03.2001

Aktualisierung: 16.08.2010

Gewässereinteilung

Das Landeswassergesetz in Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 definiert auf der Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland die Gewässer und teilt sie in zwei Ordnungen.

 

Die Gewässer erster Ordnung unterteilen sich

in Bundeswasserstraßen und

in Landesgewässer.

Diese sind im Gesetz einzeln aufgeführt.

Alle anderen Gewässer im Sinne des Gesetzes sind Gewässer zweiter Ordnung.

Sie werden in den Anlagenkatastern der Wasser- und Bodenverbände ausgewiesen.

Gewässer dritter Ordnung, wie in einigen alten Bundesländern, gibt es in Mecklenburg-Vorpommern nicht.

 

Unterhaltungslast

Die Unterhaltunglast der Bundeswasserstraßen obliegt dem Bundeswasserstraßenamt.

Die Landesgewässer mit einer Länge von ca. 1.000 km sowie Landesdeiche in einer Gesamtlänge von 360 km und Küstenschutzdeiche werden durch die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur unterhalten und damit voll staatlich finanziert.

Den Wasser- und Bodenverbänden wurde im Landeswassergesetz die Unterhaltungslast für die Gewässer zweiter Ordnung und deren Anlagen sowie der übrigen Deiche übertragen.

Der von den Wasser- und Bodenverbänden zu unterhaltende Anlagenbestand beträgt somit

  • 23.500 km offene Gewässer
  • 6.300 km verrohrte Gewässer
  • 512 Stück Schöpfwerke mit einem Vorteilsgebiet von 164.540 ha
  • 7.000 Stück Wehre und Staue
  • 670 km Deiche mit einem Poldergebiet von insgesamt 53.450 ha

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