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30.03.2001

Aktualisierung: 16.08.2010

Rechtliche Grundlagen

Die Wasser- und Bodenverbände arbeiten nach den rechtlichen Regelungen des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12. Februar 1991. Dieses Bundesgesetz löst die bis dahin geltende Wasserverbandsverordnung des Deutschen Reiches vom 03.09.1937 ab. Es ist ein eigenständiges Organisationsrecht.

Nach § 80 des WVG wurden die Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern mit einem gesonderten Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG M-V) zum Zweck der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung und der Deiche entsprechend dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Landeswassergesetz gegründet.

Im GUVG M-V ist geregelt, dass diesen 29 Verbänden die Gemeinden für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen und die Eigentümer von Grundstücken, die nicht der Grundsteuerpflicht unterliegen, als Mitglieder angehören.

Weiterhin schreibt dieses Gesetz fest, dass die Beitragspflicht zur Gewässerunterhaltung sich nach dem Verhältnis bestimmt, in dem die Mitglieder Vorteil durch die Verbandstätigkeit haben und am Verbandsgebiet beteiligt sind.

Die Gemeinden als Mitglieder sind nach ihrer Kommunalgesetzgebung wiederum verpflichtet, die Beiträge an den Wasser- und Bodenverband über Abgaben auf die einzelnen Grundstücke umzulegen.

Ein zweites Landesgesetz regelt die Ausführung des WVG im Land (AGWVG). Es lässt die Bildung weiterer Wasser- und Bodenverbände zu für Aufgaben, die nicht von den gesetzlich gegründeten Verbänden wahrgenommen werden, wie z.B. Bau, Betrieb und Unterhaltung von Be- und Entwässerungsanlagen, Drainagen, ländlichen Wegen, Wasserbeschaffung, Abwasserbeseitigung u.a.m.

Das WVG schreibt den Wasser- und Bodenverbänden die Arbeit nach einer Satzung vor.

Die Satzung regelt alles, was für eine Rechtsbeziehung zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern notwendig und nicht bereits in den Gesetzen vorgeschrieben ist.

So regeln die Satzungen

  • die Erweiterung der Aufgaben auf den Aus- bzw. naturnahen Rückbau der Gewässer und  Anlagen sowie der Deiche. Weitere Aufgaben können übernommen werden im Rahmen des im WVG aufgeführten Aufgabenkataloges.
  • die Durchführung von Verbandsschauen,
  • welche Organe der Verband in welchen Perioden wählt und welche Aufgaben diese wahrnehmen,
  • die Veranlagungsregeln für die Beitragsermittlung der Mitglieder und
  • die Bekanntmachungen.

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